Vergabe 1302 und Kommunalwirtschafts 150
Schadensersatzpflicht eines Bürgermeisters wegen Vergabefehlern
Eine Gemeinde hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Bürgermeister, wenn er seine Dienstpflichten während der Amtszeit verletzt hat - beispielsweise indem er es unterließ, gegen Vergabefehler einzuschreiten (VG Neustadt, 22.06.2022, 1 K 507/18).
Rückforderung von Fördermitteln durch Aufsichtsbehörde
Für ein Bauprojekt einer Gemeinde hatte das Ministerium Fördermittel bewilligt. Die Aufsichtsbehörde stellte Vergabefehler fest. Der Bewilligungsbescheid wurde widerrufen, die Fördermittel wurden zurückgefordert.
Schadensersatz für den Verlust von Fördermitteln
Die Gemeinde legte keine Rechtsbehelfe ein. Mehrere Jahre später entschied sie, vom Bürgermeister Schadenersatz für den Verlust von Fördermitteln zu verlangen. Er habe unterlassen, die Vergabeverstöße zu verhindern und damit den Widerruf der Fördermittel mitverursacht.
Keine Haftung ohne Amtsstellung
Der Bürgermeister durfte in diesem Fall nicht gemäß § 48 BeamtStG persönlich in Haftung genommen werden. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Vergabe an ein ortsansässiges Ingenieurbüro ohne öffentliche Ausschreibung war er noch nicht im Amt.
Dienstpflichtverletzung bei Vergabeverstoß
Geschieht ein Vergabeverstoß während der Amtszeit eines Bürgermeisters und unterlässt er es, gegen diesen Fehler einzuschreiten, begründet dies laut dem VG Neustadt eine Dienstpflichtverletzung.