31.10.2013Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 156

Sportstrafrecht: Freispruch für gedopten Radprofi im Betrugsverfahren

Ein Radprofi macht sich nicht wegen Betruges gegenüber seinem Teamchef strafbar, wenn das Dopingklima im Team „doch eher freundlich“ ist. Mit dieser Urteilsbegründung hat das Landgericht Stuttgart einen gedopten Radprofi vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Der Radprofi hatte zuvor nach jahrelangem Leugnen das Doping eingestanden. Er musste sich vor dem Landgericht nun wegen Betruges gegenüber und zum Nachteil seines Rennstalls verantworten. Die mündliche Urteilsbegründung weist darauf hin, dass die Strafkammer nicht davon überzeugt war, dass eine Täuschung und ein entsprechender Irrtum auf Seiten des Teamchefs vorlag, weil im Rennstall ein dopingfreundliches Klima geherrscht habe.

Vor der Hauptverhandlung hatte der Radprofi einen „Deal“ ausgeschlagen, der – bei Vereinbarung einer Strafobergrenze – das Verfahren erheblich verkürzt, aber mit einer Verurteilung geendet hätte. Er bestand auf der Durchführung des Hauptverfahrens, das nun mit seinem Freispruch endete.

Umkehrschluss: Betrug durch Doping ist möglich

Aus dem Urteil des Landgerichts lässt sich schließen, dass ein Betrug in Betracht kommt, wenn der Rennstall gerade nicht mit dem Doping seiner Fahrer rechnet oder dieses gerade fördert. Das war bislang – auch hinsichtlich einer etwaigen Betrugsstrafbarkeit zum Nachteil von Veranstaltern oder Sponsoren – umstritten.

Justizminister fordert Einführung eines neuen Doping-Straftatbestandes

Nach der Urteilsverkündung forderte Baden-Württembergs Ministerpräsident Stickelberger auf der Website des Justizministeriums einen neuen Straftatbestand des Dopingbetruges. Das Land Baden-Württemberg hatte im Frühjahr eine entsprechende Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht. Sie wird in den kommenden Wochen in den zuständigen Ausschüssen der Länderkammer beraten.  Bereits zuvor waren Vorschläge der Rechtskommission des Sports gegen Doping gescheitert, einen Straftatbestand einzuführen, der eine Ahndung von Wettbewerbsverfälschungen im Sport ermöglichen sollte.

Die Einnahme von Dopingmitteln ist derzeit nicht strafbar; lediglich das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport wird mit Strafe bedroht (§§ 6a, 95 des Arzneimittelgesetzes). Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung dürfte regelmäßig an der Einwilligung des Sportlers scheitern.

Gegen die Schaffung spezieller Doping-Straftatbestände bestehen gleichwohl Bedenken: Ob Strafen angesichts der wirtschaftlichen und psychologischen Reize potentielle Dopingsünder von der Einnahme verbotener leistungssteigernder Substanzen abhalten, muss bezweifelt werden.
 

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.