10.07.2018Fachbeitrag

BRX Update: State aid / Beihilferecht

Staatliche Beihilfen: Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel

Nicht alle Subventionen, die die Regierungen Unternehmen gewähren, fallen als rechtswidrige Beihilfen unter das Verbot des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Damit eine Subvention eine als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, muss sie fünf Kriterien erfüllen: Sie muss vom Staat finanziert werden; selektiv sein, d.h. sie ist nicht allgemein verfügbar; dem Empfänger einen Vorteil verschaffen; den Wettbewerb verzerren oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Bedeutung des Merkmals “Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns”

Das letzte Kriterium ist oft schwer zu beurteilen. Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, ist es nicht erforderlich, dass der Handel tatsächlich betroffen ist. Die Möglichkeit, dass eine Subvention den Handel beeinträchtigt, reicht aus, um dieses Merkmal zu erfüllen. Beihilfen, die zur Unterstützung lokaler Dienstleistungen bestimmt sind, können betroffen sein, weil sie die Position eines Unternehmens stärken, das mit anderen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel konkurriert, oder Hindernisse für den Zugang von Wettbewerbern zu einem lokalen Markt schafft. Ist ein Markt für den Wettbewerb von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten offen, kann der zwischenstaatliche Handel betroffen sein.

Bewertung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die EU-Kommission

Die Bewertung, die die Kommission bei dieser Entscheidung vornimmt, unterscheidet sich von der Analyse der Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel im Kartellrecht, wo sie einen Markt definieren und eine wirtschaftliche Bewertung vornehmen muss. Es gibt keine Mindestschwelle oder Vermutung der Vereinbarkeit auf der Grundlage der Höhe der betroffenen finanziellen Mittel, der Größe des Empfängers oder der Frage, ob eine Wirkung im Beihilferecht spürbar oder erheblich ist. Die Frage ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil sich die EU-Kommission seit der Reform der staatlichen Beihilfen auf die Ex-ante-Prüfung von Beihilfen konzentriert hat, die erhebliche Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt haben, und es den Mitgliedstaaten überlassen hat, sich mit anderen weniger wichtigen Beihilfen zu befassen

Hilfestellung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff

Welche Hilfestellung gibt die EU-Kommission? Nach dem Modernisierungsprozess, der eine vollständige Überarbeitung der meisten Beihilfeinstrumente mit sich brachte, verabschiedete die Kommission im Jahr 2016 eine Mitteilung über den Begriff der Beihilfe, die Leitlinien zur Frage der Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel enthält. Diese sieht vor, dass die vorhersehbaren Auswirkungen einer Maßnahme, die über hypothetische Annahmen hinausgehen, analysiert werden müssen. Die Mitteilung definiert jedoch nicht, was die Auswirkungen auf den Handel konkret sind, sondern gibt nur Beispiele der jüngsten Entscheidungspraxis der EU-Kommission in einigen Bereichen wie Sport, kulturelle Veranstaltungen, Gesundheitswesen, Häfen und Skilifte. In diesen Fällen stellte sie fest, dass die staatliche Unterstützung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen dürfte, da die geförderten Tätigkeiten kaum Kunden oder Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten anziehen würden und dass eine Maßnahme nur marginale Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen oder für Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten haben würde.

Fazit

Beihilfegewährende wie auch beihilfeerhaltende Stellen müssen auch bei lokalen Sachverhalten mögliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel prüfen, sofern eine Beihilfe nicht durch die Gruppenfreistellung oder aufgrund der De-minimis-Regel vom Beihilfeverbot freigestellt ist.

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