14.03.2016Fachbeitrag

Update Compliance 4/2016

Strenge Verfolgung von Umweltdelikten: Anklage gegen Düngemittelhersteller und Beamte wegen Gewässerverunreinigung und Abfallbeseitigung

Die Staatsanwaltschaft Meiningen hat gegen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter eines Düngemittelunternehmens sowie Behördenmitarbeiter Anklage wegen Gewässerverunreinigung und unerlaubter Abfallbeseitigung erhoben. Der Vorwurf: Salzabwasser sei in einer porösen Gesteinsschicht versenkt worden. Die Angeschuldigten verteidigen sich damit, dass eine Genehmigung vorgelegen habe. Das Verfahren zeigt: Umweltstraftaten werden wieder schärfer verfolgt.

Zwischen 1999 und 2007 sollen 9,5 Millionen Kubikmeter Salzabwasser ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis verklappt worden sein. Hierdurch sei Trinkwasser nachhaltig verunreinigt worden. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft richtet sich die Anklage auch gegen drei Mitarbeiter des Thüringer Landesbergamtes: Die Behörde hatte die Laugenversenkung genehmigt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Erteilung der Genehmigung aber rechtlich nicht zu vertreten gewesen, was den Beteiligten klar gewesen sei.

Warum die Genehmigung dann gleichwohl erteilt wurde, ist nicht bekannt. Nur weil eine Genehmigung vorlag, schützt dies den Umweltsünder aber nicht. Denn wer aufgrund einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung handelt, die er durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, handelt - rein rechtlich - "ohne" Genehmigung. Das regelt ausdücklich Paragraf 330d Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.

Umweltstrafverfolgung wird wieder schärfer

Das Verfahren und die Anklageerhebung zeigen, dass Umweltstraftaten – anders als noch vor wenigen Jahren – wieder konsequenter verfolgt werden. Gerade im Bereich des Abfall- und Gewässerstrafrechts häufen sich die Verfahren wieder, teilweise werden sogar Untersuchungshaftbefehle ausgebracht.

Das Strafgesetzbuch widmet dem Umweltstrafrecht sogar einen eigenen Abschnitt. Die Strafen reichen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen. Bei der Abfallbeseitigung ist es dem Beschuldigten möglich, den Gegenbeweis der Ungefährlichkeit zu führen und sich so Straffreiheit zu verschaffen. Das sieht die sog. „Minimaklausel“ des Paragrafen 325 Absatz 6 des Strafgesetzbuches vor.

Erlaubnismanagement ist essentiell

Dass Handeln ohne erforderliche Genehmigung zur Strafbarkeit führen kann, zeigt: Erlaubnismanagement ist essentiell für Unternehmen, die immissions-, gewässer- und sonst umweltschutzrechtlichen Pflichten unterliegen. Schon das (unbemerkte) "Auslaufen" befristeter behördlicher Erlaubnisse birgt ein erhebliches strafrechtliches Risiko. Auch wenn die Befristung z. B. einer Einleitungsgenehmigung für Abwässer übersehen wird, ist der Staatsanwalt nicht fern. Denn zahlreiche Umweltstraftaten sind nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begehbar. Strafe droht erst recht, wenn von vorn herein ohne die erforderliche Genehmigung oder aufgrund deliktischen Zusammenwirkens mit den Behörden Abfälle verklappt werden.

Folgeprobleme im Gebührenrecht

Parallel zu umweltstrafrechtlichen Sachverhalten tauchen oft auch Verstöße gegen Kommunalabgabenrecht auf: Wer heimlich oder aus Versehen mehr Abwässer abführt, als er bezahlt, macht sich wegen Abgabenhinterziehung strafbar. Die Strafnormen finden sich - reichlich versteckt - in den Kommunalabgabengesetzen der Länder. Werden Fehler entdeckt, ist zu prüfen, ob nicht eine Selbstanzeige das Strafbarkeitsrisiko mindern kann. Denn die Landeskommunalabgabenregelungen verweisen auf das allgemeine Steuerrecht - und das sieht bekanntlich Strafbefreiungen für den sich selbst Anzeigenen Steuersünder vor.

Heuking Kühn Lüer Wojtek verfügt über ausgewiesene Expertise im Umwelt- und Umweltstrafrecht. Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen wie auch Behörden in umweltrechtlichen Belangen und decken dabei auch Parallelproblematiken (z. B. im Kommunalabgabenrecht) ab. Hierzu stellen wir im Bedarfsfall disziplinübergreifende Teams mit Umwelt-, Straf- und Steuerrechtlern auf und gewährleisten unseren Mandanten umfassende spezialisierte und optimale Beratung.

Im Strafverfahren verteidigen wir Unternehmen wie Führungskräfte gegen den Vorwurf der Umweltstraftat und die Verhängung empfindlicher Strafen.

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