Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2018
Strenges Befristungsrecht bei Altersgrenzen anwendbar: BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15 – hat das Bundesarbeitsgericht („BAG“) festgestellt, dass eine Befristungsvereinbarung, die auf das Erreichen des Regelrenteneintrittsalters abstellt („Altersgrenzenregelung“), individualvertraglich vereinbart werden kann. Diese Regelung unterliegt dann jedoch dem strengen Schriftformzwang des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG“). Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Befristungsvereinbarung von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet und dem Arbeitnehmer zugegangen ist.
Hintergrund
Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag, den der Kläger zunächst allein unterzeichnete. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete diesen erst einen Tag später. Es blieb zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger einen von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag ausgehändigt erhielt, bevor er für die Beklagte tätig wurde. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:
„Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers oder spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreicht.“
Der Kläger war der Meinung, dass diese Klausel unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher nicht mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters geendet hatte.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf vom 24. August 2015 (9 Sa 1202/14) auf und verwies die Sache an das LAG Düsseldorf zurück.
Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen
Das BAG stellte hierbei aber positiv fest, dass Altersgrenzenregelungen individualvertraglich vereinbart werden können. Diese seien insbesondere weder überraschend noch intransparent i.S.d. §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Problem: Schriftformerfordernis
Altersgrenzenregelungen unterlägen jedoch dem strengen Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, da es sich um eine Befristungsabrede nach dem TzBfG handele. Das Schriftformerfordernis werde nicht eingehalten, wenn der Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung zwar unterzeichnet, ihm diese jedoch vor Vertragsbeginn nicht gegengezeichnet vom Arbeitgeber übergeben wird.
Eine dem Schriftformerfordernis entsprechende Befristungsabrede liegt somit erst vor, wenn dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Befristungsvereinbarung vorgelegt wird. Hat der Arbeitnehmer dagegen die Arbeit bereits vorher aufgenommen, kann die fehlende Schriftform nicht ohne Weiteres geheilt werden.
Empfehlung
Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, auch Altersgrenzenregelungen schriftlich abzuschließen. Hierzu muss dem Arbeitnehmer zwingend vor Arbeitsbeginn die von beiden Seiten unterschriebene Befristungsabrede nachweislich ausgehändigt werden. Anderenfalls wäre die Befristung unwirksam und es bestünde das Risiko, dass der Arbeitsvertrag unbefristet fortbesteht. Auch vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber bei bestehenden Unsicherheiten vor dem Abschluss von Arbeitsverträgen anwaltlichen Rat einholen.