Vergabe 1196
Über 50% künftige Förderung verpflichtet zur Ausschreibung
Öffentlicher Auftraggeber ist bereits, wer voraussichtlich Mittel erhalten wird, mit denen ein Bauvorhaben zu mehr als 50 % finanziert werden wird (KG, 19.03.2021, Verg 1008/20).
Sanierung und Umbau
Die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB liegt nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Sanierung und dem Umbau von Krankenhäusern vor, wenn diese zu mehr als 50 % mit Bundes- oder Landesmitteln subventioniert werden.
Finanzplanung für das Gesamtvorhaben
Für die Frage, ob das Vorhaben überwiegend subventioniert wird, ist nicht nur auf bereits erhaltene oder per Förderbescheid zugesicherte Subventionen abzustellen, sondern auf die beabsichtigte Finanzplanung und Förderung für das Gesamtbauvorhaben.
Mittelbare Finanzierung reicht aus
Ob die Finanzierung dem Vorhabenträger unmittelbar oder mittelbar zufließt, macht keinen Unterschied, sofern die Subvention vorhabenbezogen gewährt wird.