Vergabe 1263
Verfahrensaufhebung wegen Bauzeitverzögerungen
Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren aufheben, wenn ein Zuschlag auf die Angebote aufgrund unvorherseh-barer Umstände mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden wäre. Dies kann nach Auffassung des OLG Sachsen-Anhalt der Fall sein, wenn sich die Ausführungszeit eines Bauauftrages massiv verschiebt und dies erhebliche Unsicherheiten nach sich zieht (OLG Sachsen-Anhalt, 17.12.2021, 7 Verg 3/21).
Unsicherheiten infolge von Bauverzögerungen = Aufhebungsgrund
Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren grundsätzlich nur aus schwerwiegenden Gründen aufheben. Im konkreten Verfahren drohten infolge der Verzögerung aufgrund der Corona-Pandemie massive Preissteigerungen. In der Folge bestand die Gefahr, dass der Auftrag auf Basis der eingereichten Angebote nicht durchführbar sein könnte oder Auftragnehmer Preissteigerungen in unvorhergesehener Höhe an den Auftraggeber weiterreichen könnten. Deshalb war die Aufhebung rechtmäßig.
Aufhebung ist Ermessensentscheidung
Auftraggeber entscheiden grundsätzlich nach eigenem Ermessen, ob sie ein Vergabeverfahren bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes tatsächlich aufheben. Sie müssen in ihrer Entscheidung aber sowohl die für als auch die gegen eine Aufhebung sprechenden Gründe berücksichtigen und verhältnismäßig handeln.