Newsletter Arbeitsrecht Juni 2015
Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruches bei Mobbing
BAG, Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 838/13
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings verwirken können. Für die Verwirkung sei aber ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht ausreichend.
Der Kläger machte im zu entscheidenden Fall einen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen Verletzung der Gesundheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Er gab an, in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach isoliert, herabgewürdigt und schikaniert worden zu sein. Der letzte Vorfall habe sich im Februar 2008 zugetragen. Danach war der Kläger u. a. wegen Depressionen nahezu durchgehend arbeitsunfähig. Seine Klage ging jedoch erst Ende Dezember 2010 und damit fast drei Jahre nach dem letzten Vorfall bei Gericht ein. Aufgrund dieser langen Zeitspanne der Untätigkeit nahm das Landesarbeitsgericht Nürnberg an, dass mögliche Schmerzensgeldansprüche des Klägers verwirkt seien.
Das reine „Zuwarten“ kann nicht zur Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbings führen
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Verwirkung eines Anspruchs nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen. Das reine Zuwarten sei noch nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Die Tatsache, dass es das vermeintliche Opfer über einen langen Zeitraum unterlassen habe, Klage einzureichen, könne nur dann ein Umstandsmoment darstellen, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestünde. Alles andere würde nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen würde.
Die gesetzliche Verjährung darf nicht unterlaufen werden
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat nun zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich Opfer von Mobbing geworden ist.
Fazit
Ansprüche wegen Mobbings unterliegen dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Untätigkeit über einen längeren Zeitraum kann nach Ansicht des BAG nur dann ein Umstandsmoment begründen, wenn das vermeintliche Mobbingopfer eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung trifft. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.