22.10.2014Fachbeitrag

Voraussetzungen der Übernahme von Geldsanktionen durch das Unternehmen

Die Übernahme von Geldsanktionen für Vorstandsmitglieder einer AG durch die Gesellschaft bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung, wenn der Vorstand durch die sanktionierte Handlung gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden (Az. II ZR 174/13).

Der BGH führt aus, dass der Aufsichtsrat in diesen Fällen nicht zuständig ist. Nur dann, wenn keine Pflichtverletzung des Vorstands vorliegt, ist - so der BGH - der Aufsichtsrat befugt, die Übernahme einer Geldsanktion zu beschließen. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist objektiv zu beurteilen und liegt nicht im Ermessen des Aufsichtsrates.
Keine Differenzierung zwischen Geldstrafen, Geldbußen und Geldauflagen

Der BGH unterscheidet in seinem Urteil nicht zwischen Geldstrafen und Geldbußen einerseits und Geldauflagen, die der Vorstand im Zuge einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 153a StPO zu zahlen hat andererseits. Letztere waren Gegenstand der Entscheidung.

Dass die Zahlung auch nur einer Geldauflage gem. § 153a StPO durch die AG ebenfalls einer Einwilligung der Hauptversammlung bedarf, obwohl mit der Einstellung nach dieser Vorschrift eine Schuldfeststellung (und damit auch eine Feststellung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt) nicht verbunden ist, erklärt sich nach Lektüre der Urteilsgründe damit, dass im Aktienrecht der Vorstand beweisen muss, ob er rechtmäßig gehandelt hat ("business jugdment rule"). Solange dieser Beweils nicht geführt ist, muss - so der BGH - der Aufsichtsrat von einer Pflichtverletzung ausgehen mit der Folge seiner Unzuständigkeit.

Entscheiden muss dann die Hauptversammlung. Dass diese die Entscheidung für eine Übernahme der Sanktionen auch grundsätzich fällen darf, ohne sich strafbar zu machen, hat der BGH ebenfalls unterstrichen: Zunächst erfüllt eine solche Übernahme nicht die Straftatbestände der Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Strafvereitelung in der Alternative der sog. Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB). Im Falle der Entscheidung der Hauptversammlung entfällt auch eine - theoretisch denkbare - Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB. Mit der positiven Entscheidung der Hauptversammlung ist die Anwendung des Untreuetatbestandes jedenfalls ausgeschlossen - egal, wie unvertretbar die Entscheidung erscheinen mag.

Das ist im Falle der Entscheidung durch den Aufsichtsrat anders: Diese muss sich an den gesellschafts- und strafrechtlichen Sorgfaltsanforderungen messen lassen. In der Regel liegt in Fällen, in denen dem Strafverfahren eine mutmaßliche Pflichtverletzung des Vorstandes nicht zugrundeliegt, die Annahme ungetreuen Verhaltens durch die Sanktionsübernahme eher fern - dies z. B. dann, wenn durch die Übernahmezusage ein Verfahren beschleunigt beendet und damit aus dem Fokus der öffentlichen Wahrnehmung entfernt wird.

Praxishinweise:

Unternehmen müssen die Übernahme von Verteidigungskosten und Geldsanktionen zugunsten ihrer Organmitglieder und anderer Mitarbeiter sorgfältig prüfen. Die vorliegende Entscheidung des BGH ist dabei zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall wurden den Vorständen im Ermittlungsverfahren Straftaten vorgeworfen, die - so der BGH - gleichzeitig ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber der Gesellschaft sind, nämlich Betrug, Untreue, Bilanzfälschung und Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO). Gerade mit Blick auf die Unschärfe und die Weite des Untreuetatbestandes, an dem sich sämtliche unternehmerischen Entscheidungen messen lassen müssen - von der riskanten Kreditvergabe über das mutige Investment bis zur Entscheidung über die Vorstandsvergütung -, mutet die Entscheidung des BGH geradezu apodiktisch an, hier stets die Hauptversammlung entscheiden zu lassen. Es wäre wünschenswert gewesen, dem Aufsichtsrat einen Beurteilungsspielraum einzuräumen.

Die Einbeziehung von Geldauflagen gem. § 153a StPO ist ebenfalls unglücklich, denn mit dieser Art der Einstellung ist eine Schuldfeststellung nicht verbunden. Der BGH argumentiert hier damit, dass den Vorstand die Pflicht trifft zu beweisen, dass er sich der AG gegenüber nicht pflichtwidrig verhalten hat ("business judgment rule").

Einige Fragen hat der BGH offen gelassen:

Nicht geäußert hat sich der BGH zu der Frage, bei welchen Straftaten eine Übernahme der Sanktion einer Zustimmung der Hauptversammlung nicht bedarf. Dies dürfte insbesondere bei solchen Straftaten der Fall sein, die - mutmaßlich - zugunsten des Unternehmens begangen wurden (etwa Steuerhinterziehung, Marktmanipulation, Korruptionsdelikte) oder Straftaten, die lediglich bei Gelegenheit der betrieblichen Tätigkeit begangen wurden (z. B. Insiderhandel in nicht unternehmensbezogenen Finanzinstrumenten).
Unbeantwortet blieb auch, ob das Unternehmen Verteidigungskosten übernehmen darf. Insbesondere im Ermittlungsverfahren, in dem die Unschuldsvermutung „in dubio pro reo“ gilt, kann die Übernahme von Verteidigungskosten auch für das Unternehmen von Interesse sein, insbesondere wenn durch die Kostenübernahme sichergestellt wird, dass eine expertisegetragene und spezialisierte Verteidigung erfolgt. Ggf. sollte hier - insbesondere wenn das Unternehmen schädigende Straftaten in Rede stehen - ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart werden für den Fall der Verurteilung (ggf. auch für den Fall der Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage) bzw. eine Rückforderung für den Fall der Nichtzustimmung durch die Hauptversammlung vorbehalten werden.

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