Vergabe 1514
Wann müssen gemeinnützige Vereine ausschreiben?
OLG Brandenburg, 12.11.2024, 19 Verg 2/24
Gemeinnützige Vereine sind öffentliche Auftraggeber, wenn sie der Aufsicht der öffentlichen Hand unterliegen. Das OLG-Brandenburg präzisiert den Begriff „Aufsicht“.
(Vermeintlich) rechtswidrige Nebenbestimmung
Ein Verein erhielt öffentliche Förderung, um Reha-Zentren zu unterhalten. Der Förderbescheid sah vor, dass bestimmte Maßnahmen der Zustimmung der Fördermittelgeber bedürfen. Verstöße konnten zu einer Rückforderung der Zuwendungen führen. Aus Sicht des Vereins war der Zustimmungsvorbehalt rechtswidrig, weil er unbefristet war.
Funktional gleichwertige Einflussnahme
Das Oberlandesgericht sieht in dem Zustimmungsvorbehalt eine „Aufsicht“ im Sinne des § 99 Nr. 2 lit. b) GWB. Denn funktional sei er mit der Mehrheit in geschäftsführenden Gremien [§ 99 Nr. 2 lit. c) GWB] vergleichbar.
Faktischer Einfluss durch Prozessrisiko ausreichend
Dabei sei unerheblich, ob ein unbefristeter Zustimmungsvorbehalt rechtswidrig sei. Denn auch wenn eine Rückforderung der Förderung (vermeintlich) anfechtbar wäre, habe der – im Übrigen mittellose – Verein einen erheblichen wirtschaftlichen Anreiz, es nicht auf diese Frage ankommen zu lassen. Ein Rechtsstreit mit den Fördermittelgebern wäre für ihn potenziell ruinös. Hierdurch sei der Einfluss auf die Vergabeentscheidungen vergleichbar mit der überwiegenden Finanzierung auf sonstige Weise [§ 99 Nr. 2 lit. a) GWB].