Vergabe 1499, Energie 124
Wasserkonzessionsvergabe: Kein rechtsfreier Raum
OLG Celle, 27.08.2024,13 U 5/23
Ein öffentlicher Auftraggeber, der Wasserkonzessionen vergibt, muss einen diskriminierungsfreien Wettbewerb mit einem transparenten Verfahren durchführen.
Kartellrechtliche Grundsätze anwendbar
Das OLG Celle wendet die vom Bundesgerichtshof entwickelten kartellrechtlichen Grundsätze zur Vergabe von Strom- und Gasnetzen auf die Vergabe kommunaler Wasserkonzessionen an.
Fehlender Rechtsrahmen
Für die Vergabe von Wasserkonzessionen gibt es keinen Rechtsrahmen. Die §§ 46 ff. EnWG gelten ausdrücklich nur für Strom und Gas. Auch das EU-Vergaberecht findet keine Anwendung. § 149 Nr. 9 GWB sieht für die Trinkwasserversorgung eine Bereichsausnahme vor.
Marktbeherrschende Anbieter
Das Gericht stellt klar: Gemeinden müssen als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren bei der Vergabe von Wasserkonzessionen durchführen.