31.08.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 2020

Corona-Test: Welche Rechte hat der Arbeitgeber nach Urlaubsrückkehr seiner Arbeitnehmer?

Am 8. August 2020 ist die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten in Kraft getreten. Danach müssen Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, einen Corona-Test machen (§ 1 Abs. 1 Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten). Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob sie in einem solchen Fall von den Arbeitnehmern verlangen können, das Testergebnis vorzulegen. Bei allen anderen Urlaubsrückkehrern bleibt zu klären, inwiefern der Arbeitgeber die Durchführung eines Corona-Tests verlangen darf. 

Schutz- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 

Arbeitgeber besitzen gegenüber ihren Arbeitnehmern nach § 618 BGB eine besondere Fürsorgepflicht. Daraus ergibt sich insbesondere auch die Pflicht des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass für die Arbeitnehmer keine Gesundheitsrisiken bestehen (MüKo BGB/ Henssler, 8. Auflage 2020, BGB § 618, Rn.19). Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie bedeutet das, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht dazu verpflichtet ist, das Ansteckungsrisiko für seine Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Dabei gilt es bezüglich der Maßnahmen des Arbeitgebers zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und solchen, die sich nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben. 

Rückkehr aus einem Risikogebiet 

Um seine Arbeitnehmer vor einer Ansteckung schützen zu können, muss der Arbeitgeber auch die entsprechende Kenntnis darüber haben, ob ein Arbeitnehmer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Im Rahmen seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nach § 618 BGB steht ihm daher ein solches Fragerecht zu (Grimm, ArbRB 2020, 230). Der betroffene Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu geben, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. 

Da eine Person seit Einführung der Testpflicht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet ohnehin dazu verpflichtet ist, einen Corona-Test durchzuführen und sich bis dahin in häusliche Quarantäne zu begeben, stellt sich nunmehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Vorlage des Testergebnisses verlangen kann. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass ein Arbeitnehmer nur dann zur Arbeit zurückkehrt, wenn aus arbeitsmedizinischer Sicht feststeht, dass er kein Sicherheitsrisiko für den Betrieb darstellt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012, 19 Sa 306/12). Es besteht hier jedoch ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer, die mit einem aus einem Risikogebiet zurückkehrenden Arbeitnehmer in Kontakt treten. Der Arbeitgeber kann andere Arbeitnehmer mithin nur dann wirksam vor einem erhöhten Infektionsrisiko schützen, wenn er Kenntnis vom Testergebnis hat (Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1113). Er kann daher auch die Vorlage des Testergebnisses verlangen. 

Rückkehr aus keinem Risikogebiet

Für alle anderen Urlaubsrückkehrer gilt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines Corona-Tests haben muss. Ein solches ist allerdings regelmäßig zu verneinen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen vorliegen. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Arbeitgeber keine eigene Einschätzung darüber vornehmen darf, wann eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegt. Maßgeblich sind vielmehr Verordnungen und Analysen des Robert-Koch-Instituts und der Behörden. Wird ein Urlaubsgebiet danach nicht als Risikogebiet eingestuft, wird es schwer für den Arbeitgeber, eine erhöhte Infektionsgefahr zu rechtfertigen. 

Der Arbeitgeber kann jedoch – soweit nach der Art der Tätigkeit möglich – den Arbeitnehmer anweisen, nach der Urlaubsrückkehr zunächst für einen bestimmten Zeitraum im Home-Office zu arbeiten. Solch eine einseitige Anordnung ist aufgrund der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern sie vorübergehend erfolgt und nicht arbeitsvertraglich explizit ausgeschlossen wurde (Fuhlrott/Fischer, NZA 2020, 350). 

Praxishinweise 

Im Rahmen der Corona Pandemie besteht für Arbeitgeber eine nochmals erhöhte Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass eine möglichst geringe Ansteckungsgefahr innerhalb des Betriebs gegeben ist. 

Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer vor Reiseantritt auf die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete aufmerksam machen und betriebsintern regeln, dass bei Rückkehr aus einem Risikogebiet eine 14-Tägige Quarantäne oder das Vorweisen eines negativen Corona-Tests erforderlich werden. Überdies ist es ratsam, die privaten Kontaktdaten der Arbeitnehmer (E-Mail) für etwaige Informationen (z. B. über neue Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, neue arbeitgeberseitige Maßnahmen, usw.) für den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit zu erfragen. 

Bei allen anderen Arbeitnehmern, die sich nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben, hat der Arbeitgeber – soweit die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers dies zulässt – die Möglichkeit sie anzuweisen ihre Arbeit vorrübergehend im Home-Office zu verrichten. 

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