Vergabe 603
Auftraggeber darf Fehler im Verfahren korrigieren
Erkennt der Auftraggeber einen Fehler im Vergabeverfahren, muss er das Verfahren nicht aufheben, sondern darf es zurückversetzen und den Fehler korrigieren (OLG Düsseldorf, 12.01.2015, VII Verg 29/14).
(Teil-)Aufhebung zulässig
Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, den Zuschlag zu erteilen, wenn er einen Fehler in den Vergabeunterlagen erkennt. Der öffentliche Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren (teilweise) aufheben, wenn er einen sachlichen Grund hat.
Keine Änderung der Angebote
Ob und inwieweit er das Vergabeverfahren aufhebt oder in Teilen zurückversetzt, darf der Auftraggeber frei entscheiden, wenn er die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung einzuhält.
Keine Geringfügigkeitsschwelle
Keine Korrektur ist daher möglich, wenn durch die teilweise Zurückversetzung oder Aufhebung, z.B. die Preisstruktur der Angebote – auch wenn nur minimal – berührt wird. Es gibt keine „Geringfügigkeitsschwelle“ oder ähnliches (so aber OLG Dresden, Verg 2/13, PSA 440).
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