09.03.2022Fachbeitrag

Update Compliance 6/2022

Dauer von Internal Investigations und Kündigungserklärungsfristen

Bei umfangreichen Ermittlungen von Compliance-Verstößen wird in der Praxis häufig zunächst der Abschluss der gesamten Internal Investigation abgewartet, bevor arbeitsrechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer, insb. der Ausspruch außerordentlicher Kündigungen, erwogen werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3.11.2021 zeigt in diesem Zusammenhang, dass Arbeitgeber ggf. schneller kündigen sollten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2021 – 10 Sa 7/21).

In dem vom LAG entschiedenen Fall war die Einhaltung der zweiwöchigen Frist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB (Kündigungserklärungsfrist) angesichts der der Kündigung vorangegangenen internen Compliance-Ermittlungen streitig.  Die internen Ermittlungen waren unter eigenverantwortlicher Leitung des Compliance Departments geführt worden. Das Gericht musste sich damit auseinandersetzen, ob sich der Kündigungsberechtigte das Wissen des untersuchenden Departments zurechnen lassen muss und die Frist daher nicht erst mit der eigentlichen Benachrichtigung des Arbeitgebers von den Ermittlungsergebnissen zu laufen begann, sondern bereits zum Zeitpunkt einer zuverlässigen Kenntnis des Compliance Departments.

Die Kenntnis müsse sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn das Compliance Department und dessen Leiter eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit dem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine Entscheidung treffen kann. Dem Arbeitgeber muss zusätzlich der Vorwurf gemacht werden können, dass die Verspätung seiner Kenntnisnahme auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruhe (BAG 27.2.2020 – 2 AZR 570/19). Bei Compliance-Untersuchungen müsse sich der Kündigungsberechtigte selbst über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis setzen lassen. Dabei sind regelmäßige Kontrollen und eine entsprechende Auftragserteilung sicherzustellen. Die ermittelnden Personen sind dazu anzuhalten, Informationen rechtzeitig weiterzuleiten.

Das LAG stellte klar, dass eine Kenntnis i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB bereits dann vorliegt, wenn zuverlässig und hinreichend diejenigen Tatsachen gegeben sind, welche dem Kündigungsberechtigten eine Entscheidung über die Fortsetzung des konkreten Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Auch bei Ermittlungen gegen mehrere Arbeitnehmer läuft die Kündigungserklärungsfrist für jeden Einzelnen separat. Lange Ermittlungen gegen mehrere Personen können also eine Aufschiebung der Kenntniserlangung in Bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer nicht rechtfertigen.

Praxishinweis

Werden im Unternehmen Compliance-Ermittlungen aufgenommen, darf nicht auf ein umfassendes Ermittlungsergebnis gewartet werden. Es muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer einzeln evaluiert werden, ob angesichts des aktuellen Ermittlungsstands nicht bereits ein Kündigungsgrund vorliegt.

Angesichts der Zurechnung des Wissens einzelner Mitarbeiter des Compliance Departments ist der Informationsaustausch mit der Geschäftsführung und die Organisation der Übermittlung von Erkenntnissen zentral. Es muss festgestellt werden, welche Beschäftigten als zuzurechnende Personen in Betracht kommen. Diese sind zu einem raschen Informationsaustausch verpflichtet.

Die Geschäftsführung darf sich als Kündigungsberechtigte nicht während der Ermittlungen aus dem Entscheidungsprozess ausklinken. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass sie regelmäßig und rechtzeitig informiert wird.

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