Vergabe 743
eVergabe – zum Umgang mit fehlerhaften elektronischen Signaturen
Keine Förmelei: Ist aus den Angebotsunterlagen insgesamt ein Rechtsbindungswille des Bieters erkennbar, ist eine einzelne fehlerhafte Signatur im Angebotsformular unschädlich (OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VII-Verg 52/15).
Gesamter Angebotsinhalt entscheidend
Obwohl Angebotsvordrucke regelmäßig den Hinweis enthalten: „Ist das Angebot an dieser Stelle nicht wie gefordert signiert oder unterschrieben, wird es von der Wertung ausgeschlossen.“, führt eine falsche elektronische Signatur nicht automatisch zum Ausschluss. Unterschriften und Signaturen dienen nur dazu, dass ein Angebot eindeutig und zweifelsfrei auf den Bieter zurückgeführt werden kann und erkennbar ist, dass er den Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklären will. Daher ist der gesamte Angebotsinhalt maßgeblich und das Angebot muss gewertet werden, wenn der Bieter z. B. das Anschreiben und das Preisblatt wie vorgegeben elektronisch signiert hat.
Stufenweise Einführung der eVergabe
Neues Vergaberecht: Die elektronische Vergabe ist u.a. in den §§ 9 ff. VgV geregelt. Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen müssen seit dem 18.04.2016 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe elektronischer Angebote wird erst ab 2018 für alle verpflichtend. Bis dahin hängt es vom Auftraggeber ab, ob er elektronische Angebote fordert.
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