04.02.2025Fachbeitrag

Vergabe 1512

OLG Düsseldorf zu Projektantenstellung

OLG Düsseldorf, 11.12.2024, Verg 24/24

Der öffentliche Auftraggeber muss einen durch ihn verursachten Wissensvorsprung eines Bieters durch angemessene Maßnahmen ausgleichen.

Wissensvorsprung von Projektanten

Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Bieter gegenüber anderen Bietern einen Wissensvorsprung haben, weil sie mit dem öffentlichen Auftrag vorbefasst waren (sog. Projektantenstellung). Ein Bieter ist beispielsweise vorbefasst, wenn er mit Forschungs- oder Planungsarbeiten zu dem öffentlichen Auftrag betraut war.

Kein genereller Ausschluss

War ein Bieter bereits im Vorfeld des Vergabeverfahrens unterstützend oder beratend tätig, kann dies den fairen Wettbewerb gefährden. Der Bieter könnte durch den dadurch erlangten Wissensvorsprung begünstigt sein oder das Vergabeverfahren für sich positiv beeinflussen. Ein genereller Ausschluss des Bieters wäre aber unverhältnismäßig und gemeinschaftswidrig.

Pflicht zum Ausgleich des Wissensvorsprungs

Der Auftraggeber muss stets anhand des individuellen Einzelfalls beurteilen, ob bei der Beteiligung eines Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt ist. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, muss der Auftraggeber alle anderen Bieter informieren und den Wissensvorsprung ausgleichen. Wie genau er dieser Verpflichtung nachkommt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

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