10.05.2023Fachbeitrag

Update Compliance 4/2023

Hinweisgeberschutzgesetz: Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Am 9. Mai 2023 haben sich Vertreterinnen von Bundestag und Bundesrat auf ein Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Zuvor hatte eine im Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossene Gesetzesvorlage im Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung erhalten. Mit den Kompromissen im Vermittlungsausschuss sollte sich das Gesetz nunmehr endlich auf der Zielgeraden befinden. Verpflichtete Beschäftigungsgeber haben nach Verkündung des Gesetzes nur noch einen Monat Zeit, interne Meldestellen einzurichten.

Neben redaktionellen Klarstellungen sind vor allem folgende Änderungen des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossenen Gesetzes Gegenstand des Vorschlages des Vermittlungsausschusses:

  • Priorisierung interner Meldestellen. Whistleblower sollen in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Interne Meldestellen sind solche, die bei einem Beschäftigungsgeber eingerichtet werden (oder die er auf Dritte "auslagert"); externe Meldestellen sind bei Bundes- oder Landesbehörden eingerichtete Meldestellen, etwa beim Bundeskartellamt oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Möglichkeit, Aufgaben der internen Meldestelle auf Dritte auszulagern, sieht das Gesetz entsprechend der EU-Richtlinie auch weiterhin vor.

  • Keine strenge Löschfrist. Das bislang vorgesehene strenge Gebot, die aufbewahrten Unterlagen spätestens drei Jahre nach Beendigung des internen Verfahrens zu löschen, soll aufgeweicht werden. Die Frist soll verlängerbar sein, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um Anforderungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderer gesetzlicher Regelungen zu erfüllen. Damit ist auch klargestellt, dass die Löschfrist im Hinweisgeberschutzgesetz nicht per se anderen gesetzlichen Lösch- und vor allem Aufbewahrungsfristen entgegensteht.
     
  • Entgegennahme anonymer Meldungen wird nur noch empfohlen. Eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen soll das Gesetz weder für interne noch für externe Meldestellen enthalten. Es wird aber eine Empfehlung ausgesprochen ("soll").
     
  • Keine Entschädigung für Nichtvermögensschäden. Eine bislang vorgesehene Entschädigungsregelung für Nichtvermögensschäden der hinweisgebenden Person soll entfallen. Hingegen soll der Schadenersatzanspruch für Vermögensschäden erhalten bleiben.
     
  • Senkung der Bußgeldandrohung. Statt bislang 100.000 Euro soll die Bußgeldobergrenze für Verletzungen von Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz nunmehr noch 50.000 Euro betragen.
     
  • Zügiges Inkrafttreten. Das Gesetz soll jetzt bereits einen Monat nach Verkündung in Kraft treten (zuvor waren noch drei Monate geplant).

Private und öffentliche Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten haben mithin einen Monat nach Verkündung des Gesetzes Zeit, interne Meldestellen einzurichten und die weiteren Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen.

Das kann bereits Mitte Juni der Fall sein:

Der Vermittlungsausschuss hat dem Bundestag seine Empfehlung zum Beschluss vorgelegt (Bundestags-Drs. 20/6700). Der Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz bereits auf die Tagesordnung seiner 103. Sitzung am 11. Mai 2023 gesetzt. Beschließt er das Gesetz mit den vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen, leitet er es dem Bundesrat zur Zustimmung zu, wo das Gesetz die Mehrheit der Stimmen erhalten muss. Dies könnte bereits in der 1033. Plenarsitzung des Bundesrates am 12. Mai 2023 geschehen. Gemäß den geänderten Vorschriften wäre dann mit einem Inkrafttreten des weit überwiegenden Teils des Gesetzes bereits Mitte Juni zu rechnen.

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes würde Deutschland endlich seine Pflicht erfüllen, die EU-Hinweisgeberrichtlinie umzusetzen. Neben sechs weiteren EU-Mitgliedstaaten befindet sich Deutschland mit der Umsetzung bereits seit Ende 2021 im Verzug und wird daher derzeit von der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

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