Vergabe 806
ÖPNV: Kein Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs im Vergabeverfahren
Bieter in einer Ausschreibung für Verkehrs-dienstleistungen können sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des eigenwirtschaftlichen Verkehrs berufen. Insbesondere begründet ein Verstoß gegen diesen Grundsatz keinen Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bieters (OLG Frankfurt, 24.01.2017, 11 Verg 1/16).
Keine subjektiven Bieterrechte
Ein Bieter hatte ein Angebot in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen abgegeben. Gleichzeitig rügte er verschiedene Verstöße gegen Vorschriften zum Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs aus §§ 8 Abs. 4, 8a Abs. 1 PBefG, insbesondere eine fehlerhafte Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007. Nach der Entscheidung des Gerichts verletzen ihn diese Verstöße aber nicht in seinen Bieterrechten. Erfolgt eine öffentliche Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen unter Verletzung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit, werden dadurch subjektive Rechte desjenigen verletzt, der einen eigenwirtschaftlichen Verkehr anbieten möchte, nicht aber die subjektiven Rechte der Bieter, die sich an der Ausschreibung des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs beteiligen.
Verstöße gegen Mindestfrist sind aus Vorabbekanntmachung ersichtlich – Präklusion!
Zudem ist rechtzeitig zu rügen: Eine Unterschreitung der Mindestfrist von 12 Monaten aus Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 ist aus der Vorabbekanntmachung ersichtlich und muss spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden.
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