Vergabe 471
OLG München: Bieteridentität durch Aufklärung zu ermitteln
Wer Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, ist durch Auslegung des Angebots zu ermitteln, im Zweifel ist eine Aufklärung erforderlich (OLG München, 17.12.2013 – Verg 15/13).
Bei unklaren Angaben: Aufklärung
Angebote müssen eindeutig die Identität des Bieters erkennen lassen, andernfalls kann es zum Ausschluss des Bieters kommen. Die Angaben hierzu im Angebot müssen ausgelegt werden, gegebenenfalls muss beim Bieter aufgeklärt werden. Nur wenn sich der Bieter weder durch Auslegung noch nach Aufklärung eindeutig ermitteln lässt, ist ein Ausschluss möglich.
Nennung einer handelsrechtlich zulässigen Firma genügt
Einzelkaufleute müssen in der Firma weder ihren Vornamen angeben noch ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für eine Angebotsabgabe. Bei Personenfirmen darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Inhaber des Unternehmens der Bieter ist und Auftragnehmer wird.
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