Vergabe 927
Vergabe von Wasserkonzessionen
Städte und Gemeinden müssen Wasserkonzessionen in transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahren vergeben (OLG Düsseldorf, 13.06.2018, VI-2 U 7/16/Kart).
Befreiung vom Konzessionsvergaberecht befreit nicht vom Wettbewerb
Zwar unterliegt die Vergabe von Wasserkonzessionen weder den §§ 46 ff. EnWG über die Vergabe von Wegenutzungsver-trägen noch – im Gegensatz zu Bau- und Dienstleistungskonzessionen – dem Kartellvergaberecht. Die Kommunen müssen dennoch ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchführen. Dies folgt aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, den primärrechtlichen Grundsätzen des AEUV und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Unbillige Behinderung ohne Auswahlverfahren
Schließen die Kommunen Konzessionsverträge, ohne ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, verstoßen sie gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, da sie eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.) auf dem Markt für Wasserkonzessionen haben.
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Das OLG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 21.03.2018, VI 2 U (Kart) 6/16, Vergabe Aktuell Nr. 918).