05.10.2018Fachbeitrag

Vergabe 927

Vergabe von Wasserkonzessionen

Städte und Gemeinden müssen Wasserkonzessionen in transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahren vergeben (OLG Düsseldorf, 13.06.2018, VI-2 U 7/16/Kart).

Befreiung vom Konzessionsvergaberecht befreit nicht vom Wettbewerb

Zwar unterliegt die Vergabe von Wasserkonzessionen weder den §§ 46 ff. EnWG über die Vergabe von Wegenutzungsver-trägen noch – im Gegensatz zu Bau- und Dienstleistungskonzessionen – dem Kartellvergaberecht. Die Kommunen müssen dennoch ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchführen. Dies folgt aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, den primärrechtlichen Grundsätzen des AEUV und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unbillige Behinderung ohne Auswahlverfahren

Schließen die Kommunen Konzessionsverträge, ohne ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, verstoßen sie gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, da sie eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB n.F.) auf dem Markt für Wasserkonzessionen haben.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Das OLG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 21.03.2018, VI 2 U (Kart) 6/16, Vergabe Aktuell Nr. 918).

Download Volltext

 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.