Vergabe 736
1.Abschnitt der VOB/A für den Unterschwellenbereich geändert
Die VOB/A wurde für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte geändert. Der geänderte Abschnitt ist anzuwenden, sobald der DVA im Laufe des Jahres (voraussichtlich im September) die neue Gesamtausgabe der VOB/A herausgibt.
Die wesentlichen Änderungen für nationale Vergaben sind:
Rahmenverträge kodifiziert
Erstmals werden nach § 4a VOB/A Rahmenverträge geregelt.
Kein Grundsatz der elektronischen Kommunikation
Die elektronische Kommunikation ist freiwillig (§§ 11 ff. VOB/A). Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt sie ab dem 19.04.2017 für zentrale Beschaffungsstellen und ab dem 19.04.2018 für andere öffentliche Auftraggeber verbindlich.
Wahlrecht bei der Angebotsform
Ab dem 18.10.2018 darf der Auftraggeber nach § 13 VOB/A wählen, ob die Bieter Angebote elektronisch oder auch schriftlich einreichen dürfen. Schriftliche Angebote muss er bis dahin stets zulassen.
Neuregelung zu Öffnungsterminen
Elektronische Angebote öffnet der Auftraggeber in Abwesenheit der Bieter und teilt ihnen maßgebliche Informationen unverzüglich elektronisch mit (§§ 14, 14a VOB/A). Schriftliche Angebote öffnet er zusammen mit den Bietern.