10.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 736

1.Abschnitt der VOB/A für den Unterschwellenbereich geändert

Die VOB/A wurde für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte geändert. Der geänderte Abschnitt ist anzuwenden, sobald der DVA im Laufe des Jahres (voraussichtlich im September) die neue Gesamtausgabe der VOB/A herausgibt.

Die wesentlichen Änderungen für nationale Vergaben sind:

Rahmenverträge kodifiziert

Erstmals werden nach § 4a VOB/A Rahmenverträge geregelt.

Kein Grundsatz der elektronischen Kommunikation

Die elektronische Kommunikation ist freiwillig (§§ 11 ff. VOB/A). Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt sie ab dem 19.04.2017 für zentrale Beschaffungsstellen und ab dem 19.04.2018 für andere öffentliche Auftraggeber verbindlich.

Wahlrecht bei der Angebotsform

Ab dem 18.10.2018 darf der Auftraggeber nach § 13 VOB/A wählen, ob die Bieter Angebote elektronisch oder auch schriftlich einreichen dürfen. Schriftliche Angebote muss er bis dahin stets zulassen.

Neuregelung zu Öffnungsterminen

Elektronische Angebote öffnet der Auftraggeber in Abwesenheit der Bieter und teilt ihnen maßgebliche Informationen unverzüglich elektronisch mit (§§ 14, 14a VOB/A). Schriftliche Angebote öffnet er zusammen mit den Bietern.

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