Vergabe 1288 und Energie 103
§ 46 EnWG: Angebotsprüfung bei Zweifeln
Ausschreibende Gemeinden müssen Angebote im Verfahren zur Vergabe von Wegerechtskonzessionen näher auf ihre Plausibilität prüfen, wenn sich Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder mangelnde Umsetzbarkeit von Zusagen ergeben (OLG Celle, 13 U 67/21, 16.06.2022).
Dokumentation nicht zwingend
Dies gilt auch, wenn sich die Anhaltspunkte aus zur Plausibilisierung mit eingereichten Unterlagen oder aus naheliegenden Überlegungen ergeben. Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht zur Dokumentation der Prüfung verpflichtet. Das Fehlen der Dokumentation indiziert daher nicht, dass die Plausibilitätsprüfung nicht stattgefunden hat.
Beschränkte Akteneinsicht
Der die Wertung angreifende Bieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Angebote von Mitbewerbern. Ausreichend ist, dass die Gemeinde die für die Wertung maßgeblichen Umstände im Einzelnen darlegt, ggf. auch durch die Offenlegung des Wertungsvermerks.
Substantiierte Darlegung nötig
Der Bieter muss substantiiert darlegen, weshalb die Einsicht in die Angebotsinhalte neben der Kenntnis des Auswertungsvermerks notwendig ist, um erkennen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Gemeinde zu dem angegriffenen Wertungsergebnis gekommen ist.