Entsorgung 047 und Kommunalwirtschaft 114
Abfall: Gebührenanpassung nur bei vollständiger Kostenberechnung
Die Kostenberechnung zu einer Abfallgebühr muss auch die beim Abfallentsorger anfallenden Kosten für Drittdienstleistungen benennen. Andernfalls ist die Gebühr nicht erforderlich, da sie über das zur Kostendeckung notwendige Entgelt hinaus geht (VG Minden, 06.04.2016, 3 K 320/14).
Vollständige Berechnungsgrundlage
Gebühren für die Abfallentsorgung müssen auch hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten anhand einer vollständigen Kostenberechnung ermittelt werden können. Andernfalls verstoßen solche Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, da die Erforderlichkeit des Preises nicht nachgewiesen werden kann.
Darlegung der Kosten von Drittdienstleistern
Auch der erwartete Unternehmensgewinn eines Drittdienstleisters, der für das Abfallentsorgungsunternehmen tätig wird, muss für den Nachweis der Erforderlichkeit des Entsorgungsentgelts aus der Kostenberechnung hervorgehen.