Vergabe 661
Abgrenzung Dienstleistungsauftrag / Dienstleistungskonzession
Das OLG Thüringen zeigt die Unterschiede zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und setzt sich mit den Besonderheiten des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) auseinander (OLG Thüringen, 22.07.2015, 2 Verg 2/15).
Konzession nicht ausschreibungspflichtig
Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch geprägt, dass 1. der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung per Gestattung von Dritten ausführen lässt, 2. die Gegenleistung nicht in einem vorher festgesetzten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entsprechend zu verwerten und 3. der Konzessionär ganz oder zum überwiegenden Teil das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
ThürRettG sieht Submissions- und Konzessionsmodell vor
Das ThürRettG sieht sowohl das Submissionsmodell als auch das Konzessionsmodell vor. Im Submissionsmodell erhält der Leistungserbringer das Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), im Konzessionsmodell vereinbaren die Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern. Für die Abgrenzung kommt es auf den Einzelfall an.
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