02.10.2024Fachbeitrag

Vergabe 1489

Straftaten im Vergabeverfahren

OLG Saarbrücken, 13.10.2023, 1 Ws 55/23

Preisabsprachen im Vergabeverfahren sind strafbar.

Strafbarkeit

Nach § 298 StGB werden wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe gestellt.

Preisabsprachen

Der Angeschuldigte soll als Vorstandsmitglied des Auftraggebers im konkreten Fall bei Ausschreibungen von Bauvorhaben ein System des Preisverrats und der Preisabsprachen zugunsten einzelner Unternehmen gebilligt und unterstützt haben. Mit diesem Verhalten hat der Angeschuldigte laut dem OLG Saarbrücken den Straftatbestand des § 298 StGB erfüllt.

Bedeutung fürs Vergaberecht

§ 298 StGB setzt keinen über die Absprache und die darauf beruhende Angebotsabgabe hinausgehenden Erfolg, also keinen dadurch verursachten Zuschlag, voraus. Der Sinn und Zweck der Strafbarkeit besteht im Schutz des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit des fairen Wettbewerbs, bei dem der Auftraggeber Waren oder Dienstleistungen beschafft.

Strafrechtliche Besonderheit

Die Tat ist zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses beendet. Zu diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber die in Rede stehenden Leistungen endgültig nicht mehr unter normalen Marktbedingungen erhalten. Bieter können dann um das Projekt auch nicht mehr auf lautere Weise konkurrieren.

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