02.10.2024Fachbeitrag

Vergabe 1493

Verzicht auf Lose: Abwägung genügt

OLG Rostock, 18.07.2024, 17 Verg 1/24

Eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn der Auftraggeber zuvor die Belange des Einzelfalls umfassend abwägt und die Gründe für eine Gesamtvergabe überwiegen. Ein zwingender Grund ist nicht erforderlich.

Einzelfall entscheidend

Das OLG Rostock schließt sich damit der Rechtsprechung anderer Gerichte an. Auftraggeber müssen die Belange des Einzelfalls abwägen und dabei auch die Vor- und Nachteile einer Losvergabe innerhalb ihrer Verfahren berücksichtigen. Ein Verzicht auf Lose ist möglich, sofern die wirtschaftlichen und technischen Gründe hierfür überwiegen. Diese dürfen nicht nur typischerweise, sondern müssen im Einzelfall tatsächlich überwiegen. Dabei steht den Auftraggebern ein Beurteilungsspielraum zu.

Praxistipp

Im Ergebnis bedeutet dies, dass gute Gründe genügen, um auf eine Losvergabe zu verzichten. Die Gründe und deren Abwägung im Einzelfall sind in einem Vergabevermerk sorgfältig zu dokumentieren.

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