Vergabe 914
Abgrenzung öffentlicher Aufträge von Zuwendungen
Erhält ein Unternehmen eine Zuwendung, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, stellt dies keinen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag dar (OLG Düsseldorf, 11.07.2018, VII-Verg 1/18).
Öffentlicher Auftrag nur bei einklagbarer Leistungspflicht
Ein öffentlicher Auftrag liegt nur vor, wenn ein Unternehmen sich im Austausch gegen ein Entgelt vertraglich und einklagbar verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
Zuwendung nicht mit Leistungspflicht verbunden
Erhält ein Unternehmen eine staatliche Zuwendung ist damit keine einklagbare Leistungspflicht verbunden. Der Zuwendungsempfänger muss lediglich damit rechnen, die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen, wenn er die Vorgaben des Zuwendungsbescheids nicht einhält, insbesondere die Mittel nicht zweckgebunden einsetzt.