Vergabe 1455
Abgrenzung von Bau- und Lieferaufträgen bei Montage
Wenn Leistungen zu verschiedenen Vertragsarten gehören, richten sich die anzuwendenden Vergabenormen nach der Hauptleistung (OLG Schleswig-Holstein, 28.03.2024, 54 Verg 9/23).
Auftragsprägende Verpflichtungen bestimmen Hauptleistung des Vertrages
Die Hauptleistung bestimmt sich nach den wesentlichen undvorrangigen Verpflichtungen, die den Auftrag prägen. Verpflichtungen untergeordneter oder ergänzender Art sind nicht entscheidend.
Lieferung verbunden mit Montage ist kein Bauauftrag
Ein Auftrag über ein System von Sensoren für die Parkraumüberwachung und die Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag, da die Montage nicht die Hauptleistung darstellt, sondern die Lieferung.