03.05.2024Fachbeitrag

Vergabe 1455

Abgrenzung von Bau- und Lieferaufträgen bei Montage

Wenn Leistungen zu verschiedenen Vertragsarten gehören, richten sich die anzuwendenden Vergabenormen nach der Hauptleistung (OLG Schleswig-Holstein, 28.03.2024, 54 Verg 9/23).

Auftragsprägende Verpflichtungen bestimmen Hauptleistung des Vertrages

Die Hauptleistung bestimmt sich nach den wesentlichen undvorrangigen Verpflichtungen, die den Auftrag prägen. Verpflichtungen untergeordneter oder ergänzender Art sind nicht entscheidend.

Lieferung verbunden mit Montage ist kein Bauauftrag

Ein Auftrag über ein System von Sensoren für die Parkraumüberwachung und die Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag, da die Montage nicht die Hauptleistung darstellt, sondern die Lieferung.

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