Vergabe 1182
Abwerben von Mitarbeitern kein Ausschlussgrund
Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten stellt in der Regel keine schwere Verfehlung eines Bieters dar, die seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt (BayObLG, 09.04.2021, Verg 3/21).
Negativprognose im Einzelfall
Selbst wenn ein Bieter gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt, darf ein Auftraggeber nicht pauschal auf die Unzuverlässigkeit des Bewerbers schließen. Maßgeblich ist, ob sich prognostizieren lässt, dass der Bewerber den zu vergebenden Auftrag nicht integer abwickeln wird.
Schweres Gewicht
Um als Ausschlussgrund herangezogen zu werden, muss selbst eine schwerwiegende Verfehlung bei wertender Betrachtung den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB zumindest nahe kommen. Ihr müssen erhebliche Rechtsverstöße zugrunde liegen, aus denen nachvollziehbare sachliche Gründe folgen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers für den zu vergebenden Auftrag in Frage stellen.
Erheblicher Rechtsverstoß
„Schwere Verfehlungen“ müssen schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Eine Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit umfasst dabei jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat.