Vergabe 1122
Ähnliche Referenzen genügen im Vergabeverfahren
Eine Vergabestelle verstößt gegen das Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgebot, wenn sie von Bietern Referenzleistungen fordert, die identisch mit dem ausgeschriebenen Auftrag sind. Referenzen müssen lediglich mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein (OLG Celle, 23.05.2019, 13 U 72/17).
Streitgegenstand
Das Land schloss einen Bieter von einem Vergabeverfahren aus, da seine Referenzen vermeintlich keine dem Auftrag „vergleichbaren Leistungen“ enthielten. Zu Unrecht.
Erkundigungspflicht bei vermeintlich unzureichenden Referenzlisten
Trotz des weiten Beurteilungsspielraum der Vergabestelle ist einer Eignungsbewertung der zutreffende Sachverhalt zugrunde zu legen. Das Land hatte den Bieter ausgeschlossen, ohne dessen Referenzen zu prüfen. Jedoch traf das Land eine Erkundigungspflicht, da es den Bieter allein wegen dessen vermeintlich unzureichender Referenzliste als ungeeignet ausschloss, so das OLG Celle. Erkundigungspflichten folgen zwar nicht ohne weiteres aus der Forderung nach einer Referenzliste. Referenzen besagen allerdings wenig über die Eignung als solche, sondern ermöglichen es der Vergabestelle erst, sich bei früheren Auftraggeber über die Qualität des Bieters zu erkundigen.
Sinn von Referenzlisten
Frühere Aufträge müssen dem ausgeschrieben Auftrag nur in technischer oder organisatorischer Dimension ähneln. Denn der Sinn von Referenzlisten ist nur, eine Prognose über die fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters zu ermöglichen.