Vergabe 763
Änderung an den Vergabeunterlagen: Zwingender Ausschluss
Weicht der Bieter in seinem Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen (OLG Naumburg, 12.09.2016, 7 Verg 5/15).
Objektiver Empfängerkreis maßgeblich
Für die Frage, ob eine Abweichung von den Vergabeunterlagen vorliegt, sind diese aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen. Es kommt nicht darauf an, wie der einzelne Bieter die Leistungsbeschreibung verstanden hat.
Ausschluss nur, wenn Angaben eindeutig!
Der Ausschluss setzt allerdings voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche Angaben führen nicht zum Angebotsausschluss.
Auch im Anwendungsbereich des neuen Vergaberechts gilt, dass Angebote keine Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen enthalten dürfen (vgl. § 57 VgV). Dabei ist zu beachten, dass auch jede Ergänzung eine zum Ausschluss führende Änderung darstellt.