Vergabe 904
Änderung ANBest (Bund): Zuwendungsempfänger müssen UVgO anwenden
Zuwendungsempfänger von Bundesmitteln müssen künftig die UVgO anstelle der VOL/A als Auflage zum Förderbescheid beachten. Das Bundesfinanzministerium hat eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV-BHO) angekündigt (Rundschreiben vom 25.04.2018). Durch diese Änderung wird die Unterschwellenvergabeordung UVgO in die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) einbezogen.
Fördergeber kann Wertgrenze anheben
Sowohl die ANBest-I für die instistutionelle Förderung als auch die ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung geben wie bisher die Anwendung der VOB/A und der UVgO ab einem Zuwendungsbetrag von 100.000 Euro vor. Künftig kann die Bewilligungsbehörde diese Wertgrenze aber mit Einzelfallbegründung anheben; mindestens drei Vergleichsangebote bleiben auch unterhalb Pflicht.
Erleichterungen bei Projektförderung
(Nur) die ANBest-P stellen die Zuwendungsempänger von einzelnen Vorschriften der UVgO frei. Dies betrifft z.B. Losaufteilung, Bekanntmachung und E-Vergabe.
Rückforderung von Fördermitteln droht
Bei einem Verstoß gegen die UVgO droht eine anteilige oder vollständige Rückforderung der Fördermittel. Die Bundesländer werden eigene Anpassungen der ANBest erlassen, die von den Bundes-Fassungen abweichen können.