Vergabe 1181
AGB-Schadenspauschale bei Kartellabsprachen
Der Auftraggeber darf in den AGB einen pauschalisierten Schadensersatz für Kartellrechtsverstöße festlegen (BGH, 10.02.2021, KZR 63/18).
Schwierige Beweislage
In Vergabeverfahren begegnen Auftraggeber häufig Vertragspartnern, die sich wettbewerbswidrig abgesprochen haben. Um den Preiserhöhungsschaden zu beziffern, müssen die kartellgeschädigten Auftraggeber oft aufwendige Wirtschaftsgutachten vorlegen.
Keine unangemessene Benachteiligung
Für die Auftraggeber bietet es sich in solchen Fällen an, den Schaden in den AGB zu pauschalieren. Der BGH bestätigt, dass eine in den AGB festgelegte Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme den Kartellanten weder unangemessen benachteiligt noch überrascht.
Keine unangemessene Benachteiligung
Findet die Höhe der Pauschale ihre Grundlage in allgemeinen ökonomisch fundierten Analysen, darf die Klausel sogar vom betroffenen Auftrag losgelöste Absprachen umfassen und sich auf sämtliche Formen der Vergabe beziehen. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Kartellant einen niedrigeren Schaden nachweisen darf. Ergo führt die AGB-Klausel zu einer Beweislastumkehr, die die Risiken in diesen Konstellationen gerecht verteilt.