Vergabe 1320
Akteneinsicht bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
Ein Verfahrensbeteiligter kann sich gegen Akteneinsicht wehren, wenn der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dies erfordert. Die Akteneinsicht ist jedoch zu gewähren, wenn es sich um ein für die Entscheidung maßgebliches Beweismittel handelt, die Sachaufklärung anderweitig unmöglich ist oder der Schutz des Wettbewerbs überwiegt (KG Berlin, 02.11.2021, Verg 3/21).
Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Akteneinsicht
Mit der sofortigen Beschwerde ist nicht jede Entscheidung der Vergabekammer, sondern nur die eigene Endentscheidung anfechtbar. Wenn einem Verfahrensbteiligten Akteneinsicht gewährt wird, für die ein anderer Beteiligter Geheimschutz oder die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beansprucht, kann dieser ausnahmsweise die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerden anfechten.
Begrenzung des Rechts auf Akteneinsicht
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, das durch das Rechtschutzbedürnis anderer Beteiligter begrenzt wird. Die Vergabekammer hat die Akteneinsicht zu versagen, wenn der Geheimschutz oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Akteneinsicht entgegenstehen.
Akteneinsicht trotz entgegenstehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Allerdings kann das Gericht die Offenlegung der Akten nach vorheriger Anhörung des Betroffenen anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Akten ankommt, eine andere Möglichkeit der Sachaufklärung nicht besteht und nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.