Vergabe 1131
Alternative Eignungsprüfung von „Newcomern“ ist zulässig
Ein Bieter verändert die Vergabeunterlagen nicht unzulässig, wenn diese nicht eindeutig formuliert sind – insbesondere wenn er im Rahmen der Kalkulationshoheit seine Preise berechnet. Zudem können Auftraggeber auf alternative Kriterien zurückgreifen, um zu prüfen ob ein Bieter, insbesondere ein „Newcomer“, für den Auftrag geeignet ist (OLG Frankfurt, 01.10.2020, 11 Verg 9/20).
Kalkulationshoheit des Bieters bei der Preisberechnung
Um festzustellen, ob ein Bieter die Vergabeunterlagen verändert hat, sind diese nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ein Verstoß gegen §§ 57 Abs. 1 Nr. 4, 53 Abs. 7 VgV kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterlagen unmissverständlich formuliert sind. Wenn der Auftraggeber z. B. eine prozentuale Gewichtung von mehreren Kostenbestandteilen verlangt, von denen einer die Fixkosten umfasst, bedeutet dies nicht, dass eine variable Berechnung der übrigen Kostenbestandteile zwingend nötig ist. Es obliegt vielmehr der Kalkulationshoheit der Bieter, hierüber zu entscheiden – so das OLG Frankfurt.
Eignungskriterien bei „Newcomern“
Dem Auftraggeber steht gerade bei eher unerfahrenen Bietern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wenn er deren Eignung prüft. Statt Referenzen darf er Nachweise verlangen, die ebenso gut belegen, dass der Bieter geeignet ist. Eine Gesamtschau der bereits durchgeführten Aufträge, stichprobenhafte Referenzabfragen oder persönliche Referenzen der Pro-jektleiter können Eignungskriterien sein, wenn Auftragsvolumina oder die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.