Vergabe 536
Alttextilienentsorgung als Dienstleistungskonzession Zulässig
Die Alttextilienentsorgung darf als Dienstleistungskonzession vergeben werden (OLG Celle, 13.05.2014, 13 Verg 5/14).
Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger schrieb Sammlung, Transport und Verwertung von Alttextilien als Dienstleistungskonzession aus.
Kein vergaberechtlicher Auftrag, wenn Gewinn aus Verwertung
Das OLG Celle entscheidet: Die Ausschreibung als Dienstleistungskonzession ist zulässig: Wenn weder Nutzer noch Träger Entgelte entrichten, liegt auch kein öffentlicher Auftrag vor. Das Nachprüfungsverfahren war unzulässig.
Überwachung der Verwertung begründet kein Auftragsverhältnis
Auch die zivilrechtliche Eigentumslage rechtfertigt keine abweichende Bewertung: Gehören die Sammelbehälter dem Konzessionär, wird der Träger nicht Eigentümer der eingeworfenen Sachen. Dies gilt auch dann, wenn der Träger die ordungsgemäße Verwertung überwacht.
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