18.06.2015Fachbeitrag

Update Compliance 13/2015

Am Pranger: BaFin veröffentlicht ihre Maßnahmen gegenüber Instituten und Geschäftsleitern im Internet

Die BaFin hat am 18. Mai 2015 mitgeteilt, dass sie Anordnungen und Bußgelder nach dem KWG ab sofort auf ihrer Website veröffentlicht.Wer von Maßnahmen der BaFin betroffen ist, muss zukünftig damit rechnen, dass die verhängte Maßnahme bekannt gemacht wird. Rechtsgrundlage dafür ist § 60b KWG. Danach soll die BaFin ihre Maßnahmen veröffentlichen, die auf Verstöße gegen das KWG sowie den dazu ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Credit Requirements Regulation - CRR) ergangen sind. Erfasst sind die Anordnungen und auch Bußgelder nach dem KWG. Erforderlich für die Veröffentlichung ist, dass die Maßnahme rechtskräftig ist. Die Vorschrift geht zurück auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verstöße gegen die Verordnung zu veröffentlichen.

Die BaFin hat am 18. Mai 2015 angekündigt, diese Möglichkeit der Veröffentlichung ab sofort zu nutzen. § 60b KWG wurde bereits im Juli des vergangenen Jahres geschaffen, die BaFin hat von ihr bislang aber nicht Gebrauch gemacht.

Nach § 60b KWG muss die BaFin neben der Maßnahme auch Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die bisher veröffentlichen Maßnahmen fallen dabei knapp aus: Sie beschreiben nur kurz den Verstoß und nennen zudem die Rechtsgrundlage, auf der die Maßnahme beruht.

Einschränkungen ergeben sich aus § 60b Abs. 2-4 KWG. Danach dürfen Veröffentlichungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 56 Abs. 4c KWG keine personenbezogenen Daten enthalten. Darunter fallen solche Bußgelder, die wegen Zuwiderhandlung gegen die RatingagenturenVO (EG Nr. 1060/2009) verhängt wurden. Entscheidungen nach § 56 Abs. 4c KWG werden zudem gar nicht veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte in Deutschland oder der EU gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

Andere Maßnahmen als die nach § 56 Abs. 4c KWG sind ausnahmsweise anonymisiert zu veröffentlichen, wenn andernfalls Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen verletzt würden oder die Bekanntgabe personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre. Weiter erfolgt eine anonymisierte Veröffentlichung auch hier, wenn andernfalls die Stabilität der Finanzmärkte in Deutschland oder der EU gefährdet wäre oder den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen ein unverhältnismäßig großer Schaden droht.

Die BaFin soll gem. § 60b Abs. 5 KWG die verhängten Maßnahmen mit Ausnahme des § 56 Abs. 4c KWG für fünf Jahre veröffentlichen.

Praxishinweis: Die für jedermann einsehbare Veröffentlichung von Bußgeldern und Anordnungen unter Nennung personenbezogener Daten erzeugt eine Prangerwirkung. Sie stellt einen schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, der die Karriere erschweren oder den Ruf eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen kann. Es ist fraglich, ob sich mit einem solchen Eingriff ein legitimes Ziel verfolgen lässt. Das KWG bietet auch andere Instrumente, um das ordnungsgemäße Verhalten von Anbietern sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns in allen zukünftigen Fällen des § 60b KWG gewahrt sein wird. Dem Betroffenen stehen freilich Rechtsschutzschutzmöglichkeiten zu – dies entweder gegen die Anordnung bzw. Bußgeldverhängung selbst oder aber allein die Veröffentlichung der Maßnahme.

Die BaFin sieht in der Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen ein Mittel, ein ordnungsgemäßes Verhalten der Marktteilnehmer zu fördern, gerade auch durch ihre abschreckende Wirkung.

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