Vergabe 1074
Anforderungen an Rügen – Allgemeine Kritik genügt nicht
Eine Rüge muss nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als Beanstandung des Vergaberechtsfehlers verbunden mit der Aufforderung zur Beseitigung zu verstehen sein (OLG Düsseldorf, 12.02.2020, Verg 24/19).
Bieter mit Klausel „nicht einverstanden“
Der Bieter erklärte im Verhandlungsgespräch die betreffende Klausel als „zu weitgehend“. In einem Schreiben „mit der Bitte um Berücksichtigung“ erklärte er, dass er sich mit der betreffenden Klausel „nicht einverstanden erklären“ könne.
Keine ordnungsgemäße Rüge
Das OLG Düsseldorf entschied, dass diese Erklärungen nicht die Anforderungen an eine Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB erfüllen. Die Erklärungen des Bieters waren als erneuter Verhandlungsvorschlag zu verstehen. Dies stellt ebensowenig eine Rüge dar, wie die Ankündigung, man werde das nicht hinnehmen.