15.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 781

Angebot bei falschen Angaben des Nachunternehmers auszuschließen

Auftraggeber müssen Angebote von der Wertung ausschließen, wenn der Nachunternehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (OLG Frankfurt a. M., 11.10.2016, 11 Verg 12/16).

Eignungsleihe beim Nachunternehmer

Der Bieter lieh sich in einem Vergabeverfahren die Eignung, indem er eine Referenzliste des Nachunternehmers einreichte. Der Nachunternehmer gab falsche Erklärungen zu seinen Referenzen ab. Das OLG Frankfurt entschied, dass der Auftraggeber das Angebot nicht werten durfte.

Gleiche Anforderungen an Nachunternehmer und Bieter

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A-EG a.F. waren Auftraggeber verpflichtet, Angebote mit vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit von der Angebotswertung auszuschließen. Bei einer Eignungsleihe gelten die gleichen Anforderungen für die Erklärungen und Nachweise des Nachunternehmers wie für den Bieter selbst, so das OLG Frankfurt. Aus diesem Grund führen auch vorsätzlich falsche Angaben des Nachunternehmers zwingend zum Angebotsausschluss.

Neues Vergaberecht

Die Rechtsprechung gilt auch im neuen Vergaberecht. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB n.F. können Auftraggeber einen Bieter, der über seine Eignung schwerwiegend getäuscht hat, vom Vergabeverfahren ausschließen.

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