13.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 779

Angebot im Vergabeverfahren: Vorsicht bei Datenblättern

Reichen Bieter zur Erläuterung ihres angebotenen Produkts Datenblätter ein, werden deren Angaben Angebotsbestandteil und sind verbindlich (OLG Düsseldorf, 05.10.2016, Verg 24/16).

Datenblatt ist Angebotsbestandteil

Mit dem beigefügten Datenblatt erklärt der Bieter, dass sein angebotenes Produkt sämtliche im Datenblatt aufgeführten Eigenschaften erfüllt. Entsprechen die technischen Angaben im Datenblatt nicht den Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis des Auftraggebers, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor. Das Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden.

Auftraggeber und Bieter gefordert

Beim Beifügen von Datenblättern zum Angebot ist daher Vorsicht geboten:

  • Bieter müssen vor Angebotsabgabe ihr Datenblatt mit dem Leistungsverzeichnis abgleichen. Widersprüche/Lücken im Datenblatt können über Bieterfragen geklärt werden.
  • Auch der Auftraggeber ist gefordert. Bei Auswertung der Angebote muss er prüfen, ob seine Anforderungen aus dem Leistungsverzeichnis erfüllt werden. Sonst muss er das Angebot ausschließen.

Die Entscheidung betrifft noch altes Vergaberecht, gilt nach neuem Recht aber gleichermaßen.

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