Vergabe 1431
Angebot ohne Angebotsformular
Auch ohne Angebotsformular kann ein rechtsverbindliches Angebot vorliegen (OLG Rostock, 01.02.2023 – 17 Verg 3/22).
Inhaltliche Bestimmtheit und Rechtsbindungswille maßgeblich
Auftraggeber fordern Bieter regelmäßig auf, ihrem Angebot ein unterschriebenes Angebotsformular beizufügen. Fehlt die Unterschrift oder sogar das gesamte Formblatt, ist das Angebot aber nicht zwingend auszuschließen. Die Vergabestelle muss anhand der Erklärungen des Bieters und der eingereichten Unterlagen prüfen, ob ein inhaltlich bestimmtes und rechtsverbindliches Angebot oder eine Interessensbekundung vorliegt.
Nachforderung steht im Ermessen der Vergabestelle
Wenn ein wirksames Angebot vorliegt, muss der Auftraggeber gemäß § 56 Abs. 2 VgV nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er das fehlende Formular nachfordert. Er hat sein Ermessen nicht mit der Ausschreibung durch Formulierungen wie „mit dem Angebot einzureichen“ oder „unter Verwendung des Angebots … zu übermitteln“ dahingehend ausgeübt, keine Unterlagen nachzufordern.
Ausschluss wegen Unvollständigkeit oder Abweichungen von Vergabeunterlagen möglich
Auf Grundlage der bis zum Ablauf der Angebotsfrist und der zulässig nachgereichten Dokumente muss der Auftraggeber beurteilen, ob das Angebot wegen Unvollständigkeit oder wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen auszuschließen ist.