Vergabe 1339
Angebotsanzahl und Vertragsdauer in Dringlichkeitsverfahren
In dringlichen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen. Interimsaufträge sind grundsätzlich auf den Zeitraum zu beschränken, der erforderlich ist, um die Dauer bis zur Vergabe des Auftrages in einem regulären Vergabeverfahren zu überbrücken (BayObLG, 31.10.2022, Verg 13/22).
Interimsauftrag
Der Auftraggeber schrieb aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens den Auftrag interimsweise aus und forderte die vier aussichtsreichsten Bieter des angegriffenen Verfahrens zur Abgabe von Angeboten auf. Der Antragsteller meinte, dass auch er zur Abgabe eines Angebotes hätte aufgefordert werden müssen und dass aufgrund bestehender Verlängerungsoptionen die Vertragslaufzeit für die Interimsvergabe zu lang sei.
Begrenzung der Angebotsaufforderungen nachvollziehbar
Dieser Auffassung folgte das BayObLG nicht. Zwar sei auch in Eilfällen stets ein angemessener Bieterwettbewerb zu gewährleisten, jedoch könne der Auftraggeber den Kreis der aufzufordernden Unternehmen auf eine angemessene Anzahl begrenzen, sofern – wie vorliegend – die Auswahl der zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmen objektiv nachvollziehbar sei und den Gleichbehandlungsgrundsatz wahre.
Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit des Interimsauftrages sei nicht vergaberechtswidrig. Die Mindestlaufzeit des Vertrages sei auf wenige Monate beschränkt und gehe nicht über den Zeitraum hinaus, der aufgrund der Entscheidungsfrist im Nachprüfungsverfahren erforderlich sei.