Vergabe 1314
Angebotsausschluss wegen Preisverlagerungen
Ein Angebot enthält nicht den geforderten Preis, wenn der Preis offensichtlich unzutreffend ist, insbesondere wenn Preisbestandteile in unzulässiger Weise verlagert werden (OLG Düsseldorf, 27.10.2021, Verg 4/21).
Kein Ausschluss wegen einzelner unter den Kosten liegenden Preisbestandteilen
Die Bieter sind in der Kalkulation der Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen. Der Bieter dürfe seine zu deckenden Gesamtkosten aber nicht nach Belieben den Einzelpositionen zuordnen, so das OLG Düsseldorf.
Gefahr der Manipulation durch Preisverlagerung
Der Auftraggeber habe grundsätzlich ein geschütztes Interesse daran, dass die Preise korrekt abgegeben werden. Verlagere der Bieter die für einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, liege eine unzulässige Preisverlagerung vor.
Keine Indizien für eine unzulässige Preisverlagerung
Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen entsprechen, indiziere eine solche Preisverlagerung. Diese eine Indizwirkung auslösenden Umstände seien vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Preisliste des Beigeladenen zeige keine auffällig hohen Ansätze.