Vergabe 1073
Angebotswertung nach Schulnoten
Bei der Qualitätswertung der Angebote hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der durch Vergabekammern und Gerichte nur begrenzt überprüfbar ist. Das OLG Düsseldorf konkretisierte nun die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums sowie die Vorgaben zur Dokumentation des Wertungsergebnisses (OLG Düsseldorf, 16.10.2019, Verg 6/19).
Bietervergleich muss inhaltlich plausibel sein
Trotz des Beurteilungsspielraums können die Nachprüfungsinstanzen die Bewertung und Bepunktung durch den Auftraggeber insbesondere dahingehend überprüfen, ob die einzelnen Noten im Vergleich der Bieter untereinander plausibel und ohne Benachteiligung vergeben wurden.
Keine Höchstpunkte für suboptimales Konzept
Unzulässig ist danach die Vergabe der Höchstpunktzahl für einen Bieter, dessen Konzept ebensowenig eine optimale Lösung enthält wie das Konzept eines niedriger bewerteten Bieters.
Nur End-Entscheidung des Bewertungsgremiums zu dokumentieren
Trifft der Auftraggeber die Wertungsentscheidung in einem Bewertungsgremium, darf er auf eine Korrektur von Be-wertungsfehlern hinwirken. Der spätere Vergabevermerk muss nur die durch das Gremium insgesamt getroffene, finale Wertungsentscheidung nebst Begründung enthalten. Die vor-gelagerten internen Wertungsvorschläge der Gremienmitglie-der müssen dagegen nicht in den Vergabevermerk aufge-nommen werden.