Vergabe 1365
Antragsbefugnis braucht Chance auf Zuschlag
Ein Bieter ist im Nachprüfungsverfahren nur dann antragsbefugt, wenn er einen Vergabeverstoß plausibel behauptet und Aussicht auf den Zuschlag hat (BayObLG, 20.01.2023, Verg 14/22).
Antragstellerin muss alle Tatsachen einbeziehen
Die Antragsgegnerin erteilte einem Bieter den Zuschlag. Die unterlegene Antragstellerin rügte, die Preiskalkulation sei nicht plausibel, da sie selbst bereits so niedrig wie möglich kalkuliert habe. Dabei berücksichtigte die Antragstellerin jedoch nicht, dass sie von den Kalkulationsvorgaben der Antragsgegnerin abgewichen war.
Das BayObLG entschied daraufhin, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da sie einen Vergabeverstoß nicht schlüssig dargelegt habe. Die Antragstellerin müsse in ihren Vortrag alle ihr bekannten Tatsachen einbeziehen. Blende die Antragstellerin aus, dass ihre eigene Berechnung von der Kalkulationsgrundlage abweiche, rüge sie lediglich pauschal „ins Blaue hinein“.
Antragstellerin muss Aussicht auf Zuschlag haben
Zudem sei die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch deshalb abzulehnen, weil sie keine Aussicht auf den Zuschlag habe. Selbst bei erfolgreichem Antrag, wäre die Antragstellerin nicht auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorgerückt. Ein Schaden der Antragstellerin sei auch deshalb „offensichtlich ausgeschlossen“.