Vergabe 942
Arbeitsverträge nicht ausschreibungspflichtig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen ist. Durch den Abschluss von Arbeitsverträgen können öffentliche Auftraggeber im Allgemeininteresse liegende Aufgaben selbst erbringen, ohne in vergaberechtlich relevanter Weise auf externe Leistungserbringer zurückzugreifen (EuGH, 25.10.2018, C-260/17).
Ausnahme vom Vergaberecht
Nach ihrem Art. 10 lit. g) ist die Vergaberichtlinie 2014/24/EU auf Arbeitsverträge nicht anwendbar. Diese Bereichsausnahme ist in § 107 Abs. 1 Nr. 3 GWB in deutsches Recht umgesetzt; über den Verweis in § 1 Abs. 2 UVgO gilt sie auch für Unterschwellenvergaben.
EU-Definition Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge im Sinne der Bereichsausnahme definiert der EuGH als Verträge, mit denen eine öffentliche Stelle, um selbst Dienstleistungen zu erbringen, Mitarbeiter beschäftigt, die gegen Vergütung Leistungen nach Weisung erbringen. Erfasst werden auch befristete Arbeitsverhältnisse.
Aufgabenerfüllung ohne Ausschreibungspflicht
Auftraggeber, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Arbeitsverträge schließen – wie im entschiedenen Fall öffentlich getragene Krankenhäuser für Gastronomie, Essensverteilung und Reinigung – erbringen diese Leistungen ausschreibungsfrei mit Eigenmitteln.