30.06.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2021

Arbeitszeiterfassung - Darlegungslast im Überstundenprozess

LAG Niedersachsen 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20

Gemäß des Wortlauts des § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, also die Überstunden zu dokumentieren. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil aus 2019 (14.5.2019 – C-55/18) entschieden, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System zur Arbeitszeiterfassung schaffen müssen und damit die gesamte Arbeitszeit zu erfassen haben. Zu diesem Themenkomplex äußerte sich jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im Zusammenhang mit einer Vergütungsklage bzgl. Überstunden.

Der Sachverhalt

Der Kläger war in der Vergangenheit als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten tätig und verlangte nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Vergütung von Überstunden für einen Zeitraum von etwa 1,5 Jahren. 

Dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung erforderlich, dass der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf Überstundenvergütung mindestens darlegt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung bereitgehalten hat. Der Arbeitnehmer muss auch vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet bzw. geduldet hat.

Im Rahmen des vom LAG zu entscheidenden Falls berief sich der Kläger indes ausschließlich auf technische Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit, die von der Beklagten erstellt worden waren. Ob diese Aufzeichnungen auch der Erfassung der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit dienten, war zwischen den Parteien streitig geblieben. 

Das Arbeitsgericht Emden als Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Rechtsprechung des EuGHs unmittelbar zur Schaffung eines Systems der Arbeitszeiterfassung verpflichtet gewesen sei. Mangels Vorhandenseins eines solchen Systems reichten die technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Behauptung habe die Beklagte nicht durch Vortrag zu Pausenzeiten etc. entkräften können.

Entscheidung des LAG Niedersachsen

Das LAG wies die Klage auf die Vergütung der Überstunden ab. Anders als das Arbeitsgericht Emden ging das LAG davon aus, dass sich aus der Entscheidung des EuGHs keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden ergebe. Der EuGH verfüge über keine Entscheidungskompetenz bzgl. Fragen der Vergütung. Konsequenz sei, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nicht hinreichend dargelegt habe. 

Der Kontext

Das Arbeitsgericht Emden hatte bereits zuvor in einem anderen Fall entschieden, dass das Urteil des EuGHs die Arbeitgeber unmittelbar zur Schaffung eines Systems der Arbeitszeiterfassung in Deutschland verpflichte. Die Nichtbefolgung habe eine Erleichterung oder gar Umkehr der Darlegungslast zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers zur Folge. Das LAG Niedersachsen widersprach dieser Ansicht nunmehr mit erfreulicher Klarheit und befindet sich damit in guter Gesellschaft. 

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.02.2021 – 8 Sa 169/20) ist der gleichen Rechtsauffassung wie das LAG Niedersachen, wobei das LAG Rheinland-Pfalz auf eine andere Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden (20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19) in seiner Begründung Bezug nahm. Auch das LAG Rheinland-Pfalz wies im Hinblick auf die Frage einer Vergütungspflicht für Überstunden darauf hin, dass das Nichtvorhandensein eines Systems zur Zeiterfassung keine Erleichterung der Darlegungslast für den Kläger mit sich bringe. Die europarechtlichen Normen, auf welche sich das Arbeitsgericht Emden beziehe, dienen alleine der öffentlich-rechtlichen Überwachung des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter. Hieraus könnten keine Schlüsse bzgl. der Darlegungslast im Prozess gezogen werden. 

Der Ansatz des Arbeitsgerichts Emden sei „unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als höchst problematisch“ und nach nationalem Prozessrecht wie auch europarechtlich unzulässig. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten.

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