Update Arbeitsrecht November 2023
Arbeitszeugnis – (Kein) Anspruch auf Verwendung des Geschäftspapiers
Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln), Urt. v. 12.9.2023 – Az. 4 Sa 12/23
Sachverhalt
Der Kläger war bei der dem beklagten Speditionsunternehmen beschäftigt – zuletzt in der Position als operativer Niederlassungsleiter. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Eigenkündigung des Klägers.
In einem etwa zweieinhalb Jahre vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Zwischenzeugnis bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dass dieser „die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg“ verfolge.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte dem Kläger ein Endzeugnis aus. In diesem heißt es, der Kläger habe die vereinbarten Ziele „nachhaltig“ verfolgt. Das Zeugnis umfasste zwei DIN-A4 Seiten, wovon lediglich die erste Seite auf dem Geschäftspapier der Beklagten und die zweite Seite auf neutralem Papier gedruckt wurden.
Der Kläger verlangte eine Korrektur des Endzeugnisses. Er vertrat die Auffassung, er habe Anspruch darauf, dass ihm in seinem Zeugnis attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele nicht nur „nachhaltig“, sondern „nachhaltig und erfolgreich“ verfolgt. Ließe man die Formulierung „erfolgreich“ weg, so indiziere dies ein Nichterreichen der Ziele. Zudem sei das Zeugnis vollständig und nicht lediglich auf der ersten Seite auf dem Geschäftspapier der Beklagten auszustellen.
Die Beklagte war der Ansicht, die insgesamt gute Gesamtbeurteilung sei bereits ein erhebliches Entgegenkommen gewesen. Der Kläger habe keine vollumfänglich guten Arbeitsleistungen erbracht, vielmehr hätten sich Mitarbeiter massiv über den Kläger und dessen Führungsverhalten beschwert.
Rechtliche Lösung
Nachdem die Vorinstanz der Klage vollständig stattgab, wies das LAG Köln die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als überwiegend unbegründet zurück.
Nach Ansicht des LAG Köln hatte der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im Endzeugnis attestiert, er habe die Aufgaben „erfolgreich“ absolviert.
Wer die Ziele nur „nachhaltig“, aber nicht „erfolgreich“ verfolgt, arbeite unterdurchschnittlich, so das LAG Köln. Eine solche unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers müsse der Arbeitgeber darlegen und notfalls beweisen. Zudem sei ein Arbeitgeber – unter dem Aspekt der Selbstbindung – gehalten von den im Zwischenzeugnis getroffenen Bewertungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, solange dies nicht durch eine geänderte Tatsachengrundlage gerechtfertigt ist. Für eine solche geänderte Tatsachengrundlage reichten die von der Beklagten vorgetragenen Umstände nach Ansicht des LAG Köln nicht aus
Das Gerichts wies die Klage jedoch insoweit ab, als dass beantragt wurde, das Endzeugnis vollständig auf Geschäftspapier der Beklagten gedruckt zu erteilen. Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwende, sei zwar auch das Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen. Der Anspruch erfasse allerdings nicht das gesamte Arbeitszeugnis, sondern beschränke sich auf die erste Seite, weil die Beklagte lediglich die erste, nicht jedoch die Folgeseiten ihrer Korrespondenz mit Dritten auf Geschäftspapier drucke.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Köln überzeugt in der Sache durch konsequente Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Selbstbindung des Arbeitgebers und die Darlegungs- und Beweislast bei unterdurchschnittlichen Leistungsbeurteilungen.
Arbeitgebern sei angeraten, keinesfalls Gefälligkeitszeugnisse auszustellen, um Arbeitnehmer „wegzuloben“, denn auch an diesen müssen sie sich im Streitfall festhalten lassen. Ein aus reiner Gefälligkeit ausgestelltes Zwischenzeugnis kann zu einem regelrechten Bumerang in einem späteren Kündigungsschutzprozess oder – wie im Fall des LAG Köln – bei einem Streit um die Korrektur des Endzeugnisses werden.