Vergabe 839
Arzneimittelrabattverträge: Kalkulationsvorgaben für Erstattungsbeträge zulässig
Krankenkassen dürfen von Bietern verlangen, dass sie einen Preis anbieten, der einen bestimmten Mindestprozentsatz unter dem günstigsten Preis gemäß Lauer Taxe liegt (OLG Düsseldorf, 28.06.2017, VII-Verg 24/17).
Mindesterstattungssatz von 15 % erlaubt
Der Auftraggeber hatte von den Bietern verlangt, einen Mindesterstattungssatz von 15 % auf den günstigsten Preis der zum Stichtag 01.01.2017 in der Lauer Taxe gemeldeten Vergleichsprodukte anzubieten.
Bieter behält Ermessen bei Preisbildung
Das OLG Düsseldorf hielt diese Vorgabe für zulässig. Sie sei ausreichend transparent und bestimmt. Die Krankenkasse habe mit der Vorgabe lediglich die Faktoren zur Ermittlung des Preises festgelegt. Die Höhe des angebotenen Erstattungsbetrags liege weiterhin im Ermessen des Bieters. Je höher der angebotene Erstattungsbetrag des Bieters, umso niedriger sei der zu kalkulierende Angebotspreis.
Höhe sachlich gerechtfertigt
Der Mindesterstattungsbetrag von 15 % sei auch zumutbar. Der Auftraggeber habe sich bei der Festlegung des Mindesterstattungsbetrags von 15 % von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Zweistellige Rabatte auf den Listenpreis seien in Ausschreibungen die Regel. Dies zeige sich auch daran, dass andere Bieter im Verfahren Erstattungsbeträge deutlich über 15 % angeboten hatten.
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