29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1259

Auch Vertragsänderungen bei De-Facto-Vergaben unwirksam

Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn ohne Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist (OLG Schleswig, 09.12.2021, 54 Verg 8/21).

Unwirksamkeit von Vertragsänderungen

Die Unwirksamkeit bezieht sich auch auf wesentliche Änderungen des Vertrages. Der Auftrageber darf einen unzulässigerweise direkt vergebenen öffentlichen Auftrag nicht ändern, sondern muss ein neues Vergabeverfahren über den geänderten Auftrag durchführen.  

Wesentliche Vertragsänderung

Die einvernehmliche Fortführung eines befristeten Vertrages über seine ursprüngliche Laufzeit hinaus stellt eine wesentliche Vertragsänderung dar, wenn das Zeitmoment ein wesentliches Element der geschuldeten Leistung ist und das Leistungsvolumen erheblich ausgeweitet wird.

Anlehnung an § 132 Abs. 3 GWB

Die Verlängerung eines Vertrages um 20 % der vertragsgemäß zulässigen Laufzeit stellt mit Blick auf § 132 Abs. 3 GWB eine solche erhebliche Ausweitung dar.

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